Geschäftsordnung


Stand  08.04.22

§ 1 Grundsätzliches

  1. Gemäß § 21 der Satzung regelt eine Geschäftsordnung die Umsetzung derselben. Über den Inhalt der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand – Neufassung, Ergänzung und Änderung sind mit 2/3 Mehrheit des Vorstands zu beschließen.
  2. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern offenzulegen – im Internet, auf Mitgliederversammlungen.

§ 2 Vereinsname (zu § 1 der Satzung `Name, Sitz, Geschäftsjahr`)

  1. Der Verein hat den Namen „RS-Hemmoor e.V.“ Im täglichen Sprachgebrauch werden die Namen „Radsport Hemmoor“ bzw. „Radsportverein Hemmoor“ gleichbedeutend verwendet.

§ 3 Tourenplanung und -durchführung (zu § 2 der Satzung ´Zweck, Aufgaben und Grundsätze´)

  1. Planung und Durchführung regelmäßiger Ausfahrten, Trainingsfahrten sowie die Teilnahme an Radsportveranstaltungen obliegt den Tourenleitern. Die Tourenleiter werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig Tourenleiter sein.
  2. Termine und Ziele der Touren werden Anfang des Jahres auf einer Tourenleitersitzung abgestimmt. Nach Möglichkeit sollten ausgewogene Touren innerhalb der Woche, Sonntagstouren und Mehrtagestouren, jeweils unterschiedlicher Länge und Schwierigkeitsgrad angeboten werden.
  3. Die Teilnahme an den Touren ist mit verkehrssicherem City-, Trekking-, MTB-, Rennrad, Pedelec o.ä. möglich. E-Bikes sind aufgrund des höheren Gefahrenpotentials und abweichender Verkehrsvorschriften ausgeschlossen.
  4. Jede Tour wird von mindestens einem Tourenleiter geplant und geleitet. Während der Tour ist auf den Zusammenhalt der Gruppe zu achten. Auf ´schwächere´ Radler ist Rücksicht zu nehmen. Fahrtrichtungsänderungen, Halte, Gefahrenstellen sind vom Tourennleiter durch Handzeichen anzuzeigen. Die Straßenverkehrsordnung ist einzuhalten.
  5. Gäste sind willkommen – sie nehmen auf eigenes Risiko an den Touren teil – für sie besteht kein Versicherungsschutz – ein entsprechender Hinweis sollte vom Tourenleiter gegeben werden. Nach ca. 3-maliger Teilnahme sind Gastradler auf die Mitgliedschaft im Verein anzusprechen.

§ 4 Abteilungen im Verein (zu § 4 der Satzung ´Gliederung`)

  1. Im Verein bildet die Sportart „Radfahren“ eine Abteilung. Innerhalb dieser Abteilung gibt es die Sparten „FreizeitSport“ (=Tourenrad) und „LeistungsSport“ (=Rennrad). Die Interessen dieser Sparten sollten durch einen Spartenleiter vertreten werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft (zu §§ 5 u. 6 der Satzung `Mitgliedschaft´, ´Erwerb der Mitgliedschaft`)

  1. Der Aufnahmeantrag wird auf der Vereins-Website zur Verfügung gestellt.
  2. Vorsitzender, stellv. Vorsitzender und Kassenwart informieren sich gegenseitig über den Eingang neuer Aufnahmeanträge. Die Daten des neuen Mitglieds werden in die Mitgliederliste aufgenommen. Die Mitgliederliste wird vom Kassenwart geführt.
  3. Änderungen persönlicher Daten sind vom Mitglied zeitnah und schriftlich anzuzeigen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft (zu § 7 der Satzung ´Beendigung der Mitgliedschaft´)

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist z.B. durch Austrittsformular, E-Mail oder Brief schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Verein ist in der Satzung geregelt.
  2. Der Austritt eines Mitglieds zum Jahresende wird auch bei Nichteinhalten der 3-Monats-Frist akzeptiert.
  3. Bei Austritt bleiben die Mitgliederdaten „Vorname, Name, Eintritts-, Austrittsdatum“ weiterhin gespeichert. Die übrigen Daten werden bis Ende des auf den Austritt folgenden Jahres gelöscht.
  4. Bei Tod endet die Mitgliedschaft mit dem Tode. Schriftliche Nachweise sind nicht zu erbringen. Beileidsbekundungen sind durch Übergabe eines Blumenstraußes an nächste Angehörige möglich.

§ 7 Mitgliedsbeiträge (zu § 8 der Satzung ´Mitgliedsbeiträge´)

  1. Die Höhe des Jahresbeitrags beträgt 20 Euro für Erwachsene, 15 Euro für Kinder/Jugendliche bis 17 Jahre bzw. Schüler und 40 Euro für Familien (Eltern mit eigenen Kindern bis 17 Jahre bzw. Schüler). Bei Eintritt im 2. Halbjahr ermäßigt sich der Beitrag im Beitrittsjahr um 50%.
  2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal fällig; bei neuen Mitgliedern bis 4 Wochen nach Eintritt.
  4. Der reguläre Jahresbeitrag wird i.d.R. am 15. Januar per Bankeinzug eingezogen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds ist eine Überweisung durch das Mitglied zulässig.
  5. Ein nach dem 31. März fehlender Jahresbeitrag wird schriftlich angefordert; ggf. unter Hinzurechnung entstandener Kosten. Ein nach 2 Erinnerungen fehlender Jahresbeitrag stellt eine erhebliche Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen dar und berechtigt zum Ausschluss des säumigen Mitglieds.

§ 8 Versammlungen, Sitzungen (zu §§ 13, 14, 15, 16, 17 Mitgliederversammlung, …)

  1. Ergänzend zu den in der Satzung geregelten Mitgliedersammlungen sind Vorstandsitzungen und Tourenleitersitzungen abzuhalten.
  2. Bei ´normalem´ Jahresverlauf sollten mindesten 2, höchsten 4 Vorstandssitzungen jährlich stattfinden. Einberufung und Ablauf obliegt dem Vorsitzenden.
  3. Tourenleitersitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Auf der Sitzung Anfang des Jahres werden Termin und Ziele der Touren abgestimmt und anschliessend veröffentlicht.

§ 9 Haushaltsplan

  1. Der Haushaltsplan wird vom Kassenwart als Ergänzung zum Kassenbuch geführt.
  2. Über den Verlauf des Haushaltsplans informiert der Kassenwart den Vorstand regelmäßig. Bei gravierenden Abweichungen ist eine zeitnahe Information an den Vorstands erforderlich.

§ 10 Ehrungen

  1. Bis 2022 werden Mitglieder ab dem 70. Geburtstage, ab 2023 ab dem 75. Geburtstag und danach jedes 5. Jahr mit einem Blumenstrauß in angemessenem Wert geehrt.
  2. Ehrungen für besonderes Engagement im Verein, besondere Leistung außerhalb des Vereins oder aus anderen Gründen sind möglich. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 11 Versicherung

  1. Grundsätzlich ist jeder Radfahrer selbst für ausreichenden Versicherungsschutz verantwortlich. Als Mitglied im Landessportbund (LSB) können ergänzende Versicherungsleistungen zur Verfügung stehen. Im Bedarfsfall sollte der verbindliche Versicherungsschutz dem jeweils gültigen Merkblatt des LSB entnommen werden. Der vom LSB vorgegebene Ablauf ist vom Antragsteller einzuhalten.
  2. Der Versicherungsschutz steht ausschließlich Mitgliedern des RS-Hemmoor e.V. zur Verfügung, nicht jedoch auf Radtouren mitfahrenden Gästen !