Gut zu wissen



Gut zu Wissen – Das „Radfahrer-Einmaleins“

… unter diesem Thema veröffentlicht der RS-Hemmoor wissenswerte Artikel rund um´s Radfahren. Quellen sind die Regionale Presse, Fachzeitschriften, Behördliche Mitteilungen, Aufsätze von Radfahr-Organisationen und ähnliche Veröffentlichungen. Die Texte werden wörtlich oder sinngemäß nach bestem Wissen und Gewissen widergegeben – aber nicht auf sachliche Richtigkeit geprüft. Fehlinformationen können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Bisher sind erschienen:

  • Teil 27:  Sicher Radeln – natürlich mit Helm
  • Teil 26:  Brand durch Fahrradakku
  • Teil 25:  Mit dem Fahrrad in den Zug
  • Teil 24:  Radfahren in der Stadt
  • Teil 23:  Fahrradschlösser
  • Teil 22:  Jungbrunnen Radfahren
  • Teil 21:  Der richtige Luftdruck
  • Teil 20:  Fahrrad fahren im Winter
  • Teil 19:  Fahrrad pflegen im Winter
  • Teil 18:  Neue Verkehrsschilder
  • Teil 17:  Eis und Schnee
  • Teil 16:  Irrtümer … und was ist richtig
  • Teil 15:  E-Bike im Winter
  • Teil 14:  Maske auf dem Rad?
  • Teil 13:  Sehen und gesehen werden
  • Teil 12:  Neue Regeln – alte Regeln?
  • Teil 11:  Neue Regeln – neue Bußgelder
  • Teil 10:  Fahrrad-Frühjahrs-Check
  • Teil 9:  Fahrradversicherungen
  • Teil 8:  Handy am Lenker
  • Teil 7:  Kein Parkverbot für Fahrräder
  • Teil 6:  Schutzstreifen / Radfahrstreifen / Radweg
  • Teil 5:  Pedelec / S-Pedelec / E-Bike
  • Teil 4:  Fahrräder mit Elektromotor
  • Teil 3:  Alkohol am Lenker
  • Teil 2:  Bußgelder – 2
  • Teil 1:  Bußgelder – 1

Teil 27: Sicher Radeln – natürlich mit Helm   (11.02.22)

„Unbequem, unpraktisch und schlecht für die Frisur“  sagen die einen – „Sicherheit geht vor“ gilt für die anderen. Bei der Frage, ob Helm JA oder NEIN, gibt es unterschiedliche Meinungen unter den Radfahrern. Es gibt keine Helmpflicht, dennoch dürfte unstrittig sein, dass bei einem Sturz oder Unfall ein Helm schwere Kopfverletzungen verhindern kann.

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Die Industrie hat mächtig aufgerüstet. Fahrradhelme gibt es mittlerweile in unterschiedlichen Formen und Farben … von ganz billig beim Discounter bis zum richtig teuren Premiumprodukt …  für Kinder, Rennradfahrer, Mountainbiker und ´Otto-Normal-Radler´. Besonders wichtig ist es, den Helm vor Kauf einmal aufzusetzen und auszuprobieren.  Worauf sollte dabei geachtet werden?:

  • Zuallererst auf Qualität. Es gibt genügend Tests. Ein Blick ins Web oder in eine Testzeitschrift hilft schon mal bei der Vorauswahl.
  • Ganz wichtig: ein guter Sitz. Helme gibt es in unterschiedlichen Größen. Zusätzlich ist er mit einem Drehknopf individuell einstellbar und hat Verstellmöglichkeiten der seitlich verlaufenden Gurte.
  • Der Verschluss unterm Kinn sollte leichtgängig sein. Ob Klipp, Ratsche oder Magnet – er sollte sicher halten und einfach zu schließen und einfach zu öffnen sein.
  • Das Gewicht muss stimmen. Je leichter ein Helm, desto angenehmer ist das Tragegefühl.
  • Ausreichend Belüftungsschlitze -möglichst mit Fliegennetz- sollten vorhanden sein, um einen Hitzestau im Hochsommer zu vermeiden.
  • Ein Visier gibt Schatten auf Stirn und Augen und ein Regenschutz als Zubehör halt die Frisur trocken.
  • Die Farbe sollte nicht nur gefallen, sie sollte auch im Straßenverkehr deutlich auffallen.
  • Bei manchem Helm hilft ein rotes Licht auf der Rückseite, den Radler im Dunkeln gut zu erkennen.

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Mittlerweile gibt es weitere Gimmicks: So z.B. einen Helm mit Fahrtrichtungsanzeiger rechts-links, der vom Lenker aus bedient wird … ein großflächiges Sonnen- und Windschutzglas, das bei Bedarf vor den Helm geklickt wird … ein Helm zum Falten, der platzsparend verstaut werden kann …. oder einen ´Helm´, der in einer Art Halskrause getragen wird und sich im Notfall wie ein Airbag um den Kopf legt. Mal sehen, was noch so alles auf den Markt kommen wird. Noch ein Tipp: in kalten Wintertagen hält ein Snowboardhelm die Ohren warm.

Warum nicht die neue Radsaison mit einem neuen Helm begrüßen? Falls Interesse: bei Rudi Stamm im Fahrradshop Hemmoor erhalten Mitglieder des Radsportvereins bis Ende März 22 einen Helmkauf-Sondernachlass in Höhe von 10 Euro.


Teil 26:  Brand durch Fahrradakku  (17.12.21)

Es passierte in Hemmoor: „Feuerwehr löscht Brand im Carport“ war erst kürzlich in der Zeitung zu lesen. Nachbarn berichten, dass ein Fahrradakkku in Brand geraten sein soll. Grund genug, im Internet zu recherchieren. Dort ist zu lesen:

  • Grundsätzlich sind Fahrradakkus sicher! Bei technischem Defekt allerdings kann von ihnen eine nicht unerhebliche Gefahr ausgehen. Material- oder Herstellerfehler sind nicht ausgeschlossen, dürften aber seltener vorkommen. Empfindlich reagieren können Akkus u.a. auf folgende Belastungen:
    • Mechanische Beschädigung z.B. durch einen Sturz. Auch unsachgemäßes Öffnen ist in jedem Fall zu vermeiden.
    • Hohe Temperaturen. Besser nicht aufladen unmittelbar nach hoher Belastung des Akkus. Vor übermäßiger Sonneneinstrahlung schützen.
    • Niedrige Temperaturen. Durch Frost kann der Akku dauerhaft Schaden nehmen – die innere Leitfähigkeit nimmt ab und führt zur Brandgefahr beim nächsten Ladevorgang.
    • Tiefentladung. Auch wenn die Selbstentladung äußerst gering ist, ist eine Tiefentladung durch übermäßig lange Lagerzeit unbedingt zu vermeiden.

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Und das passiert bei einem Akkubrand:

    • Die fehlerhafte Akkuzelle gibt ihre gespeicherte Energie nicht als elektrische, sondern in Form von thermischer Energie ab, und zwar blitzartig. Bei Temperaturen von mehreren hundert Grad schmelzen Materialien, es entstehen brennbare Gase, der Druck in der Zelle steigt. Der Fachausdruck: „Thermisches Durchgehen“.
    • Meist folgt eine heftige Flammenbildung oder gar Explosion. Die Reaktion dauert nur Sekunden, aber die große Hitze entzündet umliegend brennbares Material – das Feuer breitet sich aus.
    • Geht eine Zelle in einem Akkupack durch, erhitzt es die benachbarten Zellen und es kommt zu einer Kettenreaktion – je nach Größe über mehrere Minuten oder Stunden oder sogar nach Tagen.

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Radfahren mit E-Unterstützung ist eine schicke Sache: Berganfahren, Gegenwind, flotte Fahrt auf gerader Strecke … es macht riesig Spaß. Eine Pflege von Rad und Motor und ein sorgsamer Umgang mit dem Akku sollten selbstverständlich sein. Zum Aufladen nur die zum Akku passende Aufladestation verwenden und für Zusatzinformationen vielleicht mal wieder einen Blick in die Bedienungsanleitung werfen. Besteht noch tiefergehendes  technisches Interesse?  „Diese Internetseite“ erzählt so einiges über Aufbau, Technik und Gefahr von Lithium-Ionen-Akkus.


Teil 25:  Mit dem Fahrrad in den Zug  (12.06.21)

Eine prima Idee: Personen- und Fahrradticket kaufen – mit dem Rad in den Fahrradwagon des nächsten Zugs einsteigen – an einem nah oder ferngelegenen Bahnhof aussteigen – und mit dem Rad die neue Umgebung erkunden. Eigentlich ganz einfach – doch beim Kauf der richtigen Fahrkarte kann man in´s Grübeln kommen. So gibt es unterschiedliche Fahrradtickets für den Regional– oder Fernverkehr, Ausnahmen für einzelne IC-Strecken, sowie Tarifunterschiede für jedes Bundesland und innerhalb des Bundeslandes verschiedene Verkehrsverbünde mit eigenen Tarifen. Zu bedenken ist ggf. eine Anmelde– oder Reservierungspflicht – aber grundsätzlich ohne Mitnahmegarantie. Falträder gelten als Gepäck und können gefaltet kostenlos mitgenommen werden; für Lasten- und Liegeräder gelten ggf. abweichende Bedingungen.

Allein schon im unmittelbaren Nahbereich sind u.U. die Beförderungsbedingungen von START, Metronom, EVB, HVV, DB-Regio und anderen zu beachten.

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Hier ein paar Beispiele für die Kosten einer Fahrrad-Tages-Fahrkarte (zusätzlich zur Personenfahrkarte):

  • 0,00 Euro im HVV-Tarif mit der S-Bahn z.B. ab Stade, aber nur am Wochenende, in den Hamburger Sommerferien und Mo-Fr von 9-16 Uhr und 18-6 Uhr. Von  6-9 Uhr und von 16-18 Uhr in der Woche ist die Radmitnahme in S- und U-Bahn des HVV nicht erlaubt.
  • 3,50 Euro im HVV-Tarif mit START ab Hemmoor ins HVV-Gebiet in Richtung Hamburg
  • 3,50 Euro im HVV-Tarif mit Metronom, EVB, DB-Regio ganztags im gesamten HVV-Gebiet
  • 4,00 Euro (pro Strecke!) mit dem Moorexpress (Stade <-> Bremen / aktuell mit Reservierungspflicht)
  • 4,60 Euro im Nds-Tarif ab Hemmoor in Richtung Cuxhaven und ggf weiter z.B. nach Bremen
  • 4,60 Euro im Nds-Tarif in allen Nahverkehrszügen Niedersachsen, Bremen und Ostharz
  • 5,40 Euro für BahnCard-Inhaber im bundesweiten Fernverkehr (Reservierungspflicht)
  • 6,00 Euro im bundesweiten Nahverkehr (Anmeldepflicht für Gruppen ab 6 – ohne Mitnahmegarantie)
  • 8,00 Euro im bundesweiten Fernverkehr ohne BahnCard (Reservierungspflicht)
  • 9.00 Euro für eine internationale Fahrradkarte

Bei einem so „übersichtlichen“ Tarifsystem sollte eine Fahrt mit Fahrrad und Bahn gut vorbereitet sein. Gibt es abweichende Preise und Beförderungsbedingungen im betreffenden Zielgebiet? Wo kaufe ich das entsprechende Ticket (Reisebüro, Internet, Fahrkartenautomat)? Kann ich an den Bahnhöfen problemlos umsteigen? Eine Alternative könnte ein Mietfahrrad am Zielbahnhof sein, oder der Kuriertransport des eigenen Rades für 49,90 Euro je Strecke zum Zielort.

Vorstehende Preise und Infos wurden sorgfältig recherchiert – aber ohne Garantie für Richtigkeit / Vollständigkeit


Teil 24:  Radfahren in der Stadt  (09.04.21)

Die Touren im Cuxland führen überwiegend über Land – durch Felder, Wald und Wiesen – von Dorf zu Dorf. Doch nicht ausgeschlossen, dass künftig die eine oder andere Tour einmal in eine Stadt bzw. einen Ort mit hoher Baudichte geht. Dort heißt es, als Radfahrer Straße und Verkehr besonders gut im Auge zu behalten und stets mit einem Fehlverhalten anderer zu rechnen.

  • Abstand zu parkenden Autos   –   Das unbedachte Öffnen einer Autotür hat schon so manchen Radler zu Fall gebracht. Mit einem Abstand von mindestens 1 Meter bleibt noch die Chance auf ein Ausweichmanöver und Verhinderung eines „Dooring-Unfalls“.
  • Vorsicht bei Rechtsabbiegern   –   Besonders bei abbiegenden LKW´s, aber auch beim PKW ´verschwindet´ ein Radfahrer schnell im toten Winkel und ist für den Fahrzeuglenker nicht sichtbar. Blinkt ein Fahrzeug an einer Kreuzungen oder Straßeneinmündungen heißt es, besonders wachsam und bremsbereit zu sein. Auch bei Grün erst am Fahrzeug vorbei fahren, wenn man absolut sicher sein kann, dass der Fahrer einen gesehen hat.
  • Vorsicht beim Straßenbelag   –   Abbiegen in eine Seitenstraße sollte kein Problem sein. Doch Vorsicht – nicht ausgeschlossen, dass sich die Oberfläche der Fahrbahn ändert und man auf einer Straße mit Kopfsteinpflaster landet, die bei Regen glatt sein könnte.  Auch Straßenbahnschienen können in einigen Städten eine Herausforderung an den Radler darstellen. Der Versuch, diese in spitzem Winkel zu überfahren, dürfte mit einem besonders hohen Sturzrisiko behaftet sein.
  • Besondere Radwege   –   Viele Städte rüsten auf und fördern das Fahrradfahren. Radschnellwege, Fahrradzonen oder Pop-up-Radwege -bei denen die Autostraße einen Streifen als Radweg abgeben muss- entstehen. Alles in allem eine positive Entwicklung, die dem einzelnen Radler aber eine höhere Aufmerksamkeit dem Entgegenkommenden und dem Überholenden gegenüber abverlangt.
  • Verkehrsregeln beachten   –   Die geltenden Verkehrsregeln zu beachten sollte insbesondere bei dem erhöhten Verkehrsaufkommen in der Stadt eine Selbstverständlichkeit sein. Die Kreuzung nur bei Grün passieren und den Radweg stets auf der rechten Fahrbahnseite benutzen hilft nicht nur ein Bußgeld, sondern auch Unfälle zu vermeiden.
  • Vorsicht Diebstahl   –   Die Diebstahlsrate liegt in der Stadt deutlich höher als auf dem Land … sagt man. Daher gilt es, sein Rad stets gut im Auge zu behalten oder möglichst sicher zu parkieren.
  • Alternative Leihrad   –   Wer nicht mit eigenem Rad in der Stadt unterwegs sein möchte, kann ggf. auf ein Leihrad zurück greifen. Mittlerweile bieten viele Städte ein Mietradsystem an, bei dem man für wenig Geld auf Räder zugreifen kann, die stadtweit in diversen Stationen zur Verfügung stehen. Erforderlich ist eine vorherigen Anmeldung per App – die Fahrradreservierung, Freischaltung und Rückgabe erfolgt per Smartphone.

Teil 23: Fahrradschlösser  (12.03.21)

In Deutschland werden pro Tag an die 1.000 Räder gestohlen! Grund genug, auf ausreichende Sicherung seines abgestellten Rades zu achten, u.a. mit einem guten Fahrradschloss. Ein idealer Zeitpunkt, vor Beginn der Radsaison sein Schloss zu prüfen und ggf. ein neues, sichereres anzuschaffen. Aber eins vorweg: jedes Schloss ist knackbar – ein absolut sicheres gibt es nicht.

  • Ein Rahmenschloss gehört bei einigen Rädern zum Standard – es blockiert lediglich das Hinterrad und schützt nicht vorm ´Wegtragen´. Von Polizei und Versicherung wird die Rahmenschlossverriegelung allein i.d.R. nicht als ausreichend angesehen.
  • Spiral- und Kabelschlösser erlauben das Anschließen an einen festen Gegenstand (Zaun, Laterne, …); sie wiegen wenig und sind einfach zu handhaben. Aber mit 8 bis 15 mm Kabeldurchmesser sind sie meist schon mit einfachstem Bolzenschneider in Sekunden durchtrennt.
  • Kettenschlösser eignen sich gut zum Anschließen an festen Gegenständen.  Sie sind meist 80-110 cm lang und deutlich schwerer. Die Qualität der 6-8 mm starken Stahlglieder bestimmen Gewicht und Preis.
  • Klappbare Faltschlösser sind nicht ganz so flexibel, eignen sich aber meist auch gut zum Anschließen an Geländer, Bügel o.ä. Beachtet werden sollte neben der Materialstärke die Qualität der Scharniere. Ein minderwertiges Billigprodukt bietet einem Dieb kaum Schwierigkeiten.
  • U-förmige Bügelschlösser aus speziell gehärtetem Stahl sollen am schwierigsten zu brechen sein. Nachteilig ist, einen passenden Gegenstand für die Befestigung zu finden; um eine Laterne oder einen Baum passt das Schloss nicht rum.
  • Elektronische Wegfahrsperren sind im Vergleich zu den Stahlschlössern relativ neu am Markt. Das Hinterrad blockiert und der Besitzer bekommt eine Nachricht auf sein Smartphone, wenn das Rad unerlaubt bewegt wird. Mit einem zusätzlichen GPS-Modul ließe sich das gestohlene Rad lokalisieren. Ein Nachteil ist der derzeit noch hohe Preis und eine angeblich gelegentliche Problematik beim ´Freischalten´ des gesperrten Rades.

Und was gibt es bei einem guten Fahrradschloss noch zu beachten?

  • Zahlenschloss oder Schließzylinder mit Schlüssel? Von einem Zahlenschloss wird allgemein eher abgeraten. Wenn doch, sollte der Code möglichst mehr als 4 Ziffern umfassen und individuell wählbar sein. Aber auch Schließzylinder können eine Schwachstelle sein. Einfache Stiftzylinder lassen sich mit sog. ´Lockpicking-Werkzeug´ (einem Art Dietrich) leicht öffnen – mehr Sicherheit bieten Drehscheibenzylinder. Den Schlüssel vergessen oder verlieren sollte unbedingt vermieden werden.
  • Halterung und Montage am Rad sollten bedacht werden.  Das Schloss darf beim Radeln nicht stören, sollte leicht zu entnehmen und bedienen sein und keinesfalls zu Beschädigungen am Rad führen.
  • Die Angabe einer hohen Sicherheitsstufe soll die Wertigkeit eines Schlosses unterstreichen. Aber Vorsicht: es gibt keine einheitliche Norm. Jeder Hersteller kann seine Sicherheitsstufen individuell festlegen. Ein Vergleich verschiedener Marken ist nicht möglich!

Wie schon am Anfang geschrieben: ein absolut sicheres Fahrradschloss gibt es nicht. Aber ein gutes Schloss kann einen Dieb abschrecken oder aufgeben lassen. Hier nicht zu sparen, kann sich letzten Endes auszahlen.  Eine Beratung beim Fachhändler oder ein Studium von in Fachzeitschriften veröffentlichten Warentests kann bei der Auswahl des richtigen Schlosses hilfreich sein.


Teil 22:  Jungbrunnen Radfahren  (05.03.21)

„Jungbrunnen Radfahren“  … unter dieser Überschrift veröffentlichte das Cux-Journal einen Artikel über die Vorteile des Radfahrens. Stimmt! … denn immer wieder ist zu lesen:

  • Regelmäßiges Radfahren verbessert die Pumpfunktion des Herzens, baut überflüssige Pfunde ab und kräftigt Muskulatur und Lunge.
  • Trotz der körperlichen Aktivität entlastet Radfahren den Bewegungsapparat. Denn das Rad trägt das Körpergewicht – nicht die Gelenke.
  • Bereits bei ca. 15 km/h sollen rund 400 Kilokalorien verbraucht werden, heißt es. Je nach Körpergewicht, Geschwindigkeit, Strecke und Wind schwankt dieser Wert natürlich.
  • Schon nach 30 Minuten Radeln schüttet der Körper Hormone und Botenstoffe aus. So u.a. das als Glückshormon bekannte Serotonin. Es baut Stress ab und sorgt für gute Laune. Verschiedene Studien zeigen, dass Radfahren Depressionen, Angstzuständen und Burnout vorbeugen kann.

Also: Fahre Rad … und tue Gutes für Körper und Geist.


Teil 21:  Der richtige Luftdruck  (26.02.21)

Das Wetter lockt – das Fahrrad ist startklar – was liegt da näher, zu einer kleinen Radtour aufzubrechen. Ein regelmäßig prüfender Blick auf den Luftdruck in den Reifen kann nicht schaden.  Hierzu ein paar Infos:

  • Ein optimaler Luftdruck in den Reifen verringert den Rollwiderstand, lässt das Rad leichter rollen, reduziert den Verschleiß und mindert das Risiko, sich einen Plattfuß einzufangen. Grundsätzlich gilt:
      • Schmaler Reifen = höherer Druck
      • Breiter Reifen = geringerer Druck
  • Leider wird der Reifenluftdruck z.T. in zwei unterschiedliche Einheiten angegeben – entweder in „bar“ oder in „psiWer umrechnen muss oder möchte: 1 bar = 14,5 psi.
  • Die von den Herstellern angegebenen Richtwerte gehen meist von einem durchschnittlichen Fahrergewicht von 70 kg aus. So wird z.B. in Abhängigkeit von der Reifenbreite empfohlen:
      • Mountainbike        2,0 – 3,0 bar   bzw.   29 – 44 psi
      • Trekking-/Cityrad  3,0 – 4,5 bar   bzw.   44 – 65 psi
      • Rennrad                  6,0 – 7,0 bar   bzw.   87 – 100 psi
  • Das Gewicht von Rad, Fahrer und Zuladung beeinflusst den Luftdruck. Bei höherer Zuladung kann eine Luftdruckerhöhung sinnvoll sein.
  • In der Regel ist der erforderliche Luftdruck an der Seitenwand des Reifens angegeben. Der maximale Druck sollte aus Sicherheitsgründen auf keinen Fall überschritten werden.
  • Es liegt im eigenen Ermessen, den Luftdruck bei Bedarf etwas zu verringern. So z.B. um …
      • .. den Fahrkomfort durch besseres Federn der Reifen zu erhöhen.
      • .. den Grip auf holprigem und unebenem Untergrund zu verbessern.
      • .. das Rutschrisiko im Winter auf Eis und Schnee zu mindern.

Teil 20: Fahrrad fahren im Winter  (12.02.21)

Schnee und Eis auf nicht-geräumten Nebenstraßen oder neuer Schneefall erfordern besondere Vorsicht beim Radfahren:

  • Mit reduziertem Tempo fahren.
  • Ausreichend Abstand halten zum Mitfahrer und zu anderen Verkehrsteilnehmern.
  • Starke Lenkbewegungen vermeiden.
  • Besonderes Augenmerk gilt in Kurven; dort möglichst weder treten noch bremsen.
  • Lässt es sich nicht vermeiden, frühzeitig mit der Hinterradbremse und mit ´Gefühl´ bremsen.
  • Ein leichtes Absenken des Sattels kann helfen, bei Bedarf den Fuß leichter auf den Boden zu bekommen. (Aber nur vorübergehend – sonst drohen Knieprobleme).

Teil 19:  Fahrrad pflegen im Winter  (05.02.21)

Streusalz sorgt für schnee- und eisfreie Straßen und Radwege, tut dem Fahrrad aber nicht gut. Eine Winter-Fahrradpflege kann nicht schaden – besonders im Fokus: Kette, Bremse, Licht.

  • Die Kette leidet besonders unter dem Streusalz – schon innerhalb eines Tages kann Rost ansetzen. Dagegen hilft, Feuchtigkeit mit einem Lappen abzuwischen  und Kettenöl oder -fett aufzutragen.
  • Die Wirkung der Felgen- oder Scheibenbremsen kann durch Schneematsch und Straßenschmutz deutlich beeinträchtigt sein. Eine Sichtkontrolle und ein vorsichtiges Probebremsen sollten am Beginn jeder Winterfahrt stehen.
  • Mehr den je gilt es, gesehen zu werden: Sind die Reflektoren bzw. Reflexstreifen an den Radflanken sauber? Funktionieren Scheinwerfer und Rücklicht? Ein prüfender Blick gibt Antwort.
  • Wird das Rad in warmen Innenräumen abgestellt, wird Rostbildung durch das Abwischen von Schnee und Feuchtigkeit erschwert. Rost mindert den Wert des Rades, sieht an Rahmen und Anbauteilen unschön aus und kann im Extremfall zum Speichenbruch führen.

Gut ist es, mit einem wintertauglichen Rad unterwegs zu sein. Noch besser ist es, seine Fahrweise den winterlichen Verhältnissen anzupassen. Fahre vorsichtig!


Teil 18: Neue Verkehrsschilder  (22.01.21)

Auch neue Verkehrsschilder -eingeführt im Jahr 2020- sollen den Radverkehr stärken. Ob und wann davon in Hemmoor eins stehen wird…? wer weiß? Die neuen Schilder schon mal gesehen zu haben, kann nicht schaden. Hier ein Auszug, ohne Gewähr auf Vollständigkeit:

  • Überholverbot von 1-spurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kfz und Krafträder mit Beiwagen     Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Fahrzeuge (Zeichen 277.1)
  • Zusatzzeichen Grünpfeil für den Radverkehr    Grünpfeil für den Radverkehr – erlaubt Radfahrern bei roter Ampel das Rechtsabbiegen
  • Fahrradzone    Fahrradzone (Zeichen 244.3) – Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) sind erlaubt.
  • RadschnellwegRadschnellweg (Zeichen 350.1) – Kennzeichnung von meist separat angelegten, vom Straßenverkehr getrennten Radschnellwegen – unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit (Asphalt, Pflaster, Sand,…)
  • Übrigens: Verkehrsschild ist nicht gleich Verkehrsschild!. Der versierte Fachmann unterscheidet im deutschen Schilderwald penibel zwischen Verkehrszeichen, Zusatzzeichen und Sinnbild … ist doch klar ….oder?

Teil 17:  Eis und Schnee  (11.01.21)

Eis und Schnee auf den Fahrbahnen sind im Cuxland eher selten – aber nicht ausgeschlossen. Meist bleibt das Fahrrad dann doch eher in der Garage. Wer trotzdem bei winterlicher Straßenlage mit dem Rad los muss oder will, sollte wissen:

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  • Grundsätzlich besteht für Radfahrer auch im Winter die Pflicht, den Radweg zu benutzen, wenn dieser mit den hier gezeigten Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 ausgewiesen ist.
  • Die Pflicht, diese ausgewiesenen Radwege zu benutzen entfällt, wenn die Wege von der zuständigen Behörde nicht geräumt wurden.
  • Es wird allgemein geraten, bei ungeräumtem Radweg auf die Straße auszuweichen, sofern diese ausreichend geräumt und gestreut ist.
  • Auch wenn die Rutsch- und Sturzgefahr in dem Fall dort geringer sein dürfte, sollte besonders umsichtig gefahren werden; sowie mit Licht und Helm.
  • Noch ein Trick: um den Grip der Reifen auf Schnee und Eis zu erhöhen, kann der Luftdruck in den Reifen etwas verringert werden.
  • Aber letzten Endes ist das Rad nicht für Schnee und Eis gebaut – es darf im Winter auch mal Pause machen.

Teil 16:  Irrtümer … und was richtig ist  (18.12.20)

Was ist erlaubt und was nicht? In so manchen Situationen unterliegt ein Radfahrer einer Fehleinschätzung bezüglich der geltenden Verkehrsregelung.

  • IRRTUM: Radfahrer müssen am Zebrastreifen nicht absteigen.
    • RICHTIG ist: Radfahrern obliegt eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Einfahren auf einen Zebrastreifen. Gerichte unterstellen mindestens eine Mitschuld des Radfahrers, wenn es beim fahrenden Überqueren des Zebrastreifens zu einem Unfall kommt.
  • IRRTUM: Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen in entgegengesetzter Richtung fahren.
    • RICHTIG ist: Radfahrer sind wie Autofahrer als Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die angezeigte Fahrtrichtung einzuhalten. Entgegen der Fahrtrichtung darf das Rad auf dem Gehweg geschoben werden. Häufig wird allerdings durch Zusatzschilder das Befahren in beiden Richtungen gestattet.
  • IRRTUM: Auf dem Gepäckträger dürfen Radfahrer jemanden mitnehmen.
    • RICHTIG ist: Nur Kinder bis zum 7. Lebensjahr dürfen von einer mindestens 16-jährigen Person auf einem passenden Kindersitz mitgenommen werden.
  • IRRTUM: In Fußgängerzonen müssen Radfahrer grundsätzlich schieben.
    • RICHTIG ist: Radfahrer dürfen ihren Drahtesel als ´Tretroller´ benutzen – ein Fuß steht fest auf dem Pedal, der andere Fuß stößt ab, beide Hände am Lenker … das ist erlaubt.
  • IRRTUM: Radfahrer dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren.
    • RICHTIG ist: Radfahrer sind grundsätzlich verpflichtet, hintereinander zu fahren. Dieser Grundsatz darf nur außer Acht gelassen werden, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.  Bei Fahrt in einem Verband (ab 16 Personen) ist das Fahren zu zweit nebeneinander zulässig.

Teil 15:  E-Bike im Winter  (28.11.20)
  • Im Winter Fahrrad fahren? Klar! Warum  nicht! –  Aber Kälte und Dunkelheit werden die Fahrzeiten deutlich einschränken – das Rad wird so manche Stunden im Keller, in der Garage, im Schuppen oder gar draußen zubringen müssen.
  • Egal ob mit oder ohne Motor – einem gut gewarteten Rad dürfte die kalte Jahreszeit nichts ausmachen – nur dem Akku sollte man besondere Aufmerksamkeit schenken. Im Internet liest man über die Lagerung des Fahrrad-Akkus  z.B:
    • Lagertemperatur möglichst 10 – 20 Grad – niemals unter 5 Grad oder bei Frost
    • Lagerraum möglichst trocken und vor Sonneneinstrahlung geschützt
    • Nicht in der Nähe von metallischen Objekten lagern
    • Stecker der Dockingstation vor Schmutz und Feuchtigkeit schützen
    • Zu Anfang sollte der Akku ungefähr zur Hälfte (3 von 5 Balken) geladen sein
  • Auch bei Nichtbenutzung verliert ein Akku mit der Zeit Strom. Eine Tiefentladung ist unbedingt zu vermeiden, da dadurch ein irreparabler Schaden entstehen kann. Bei mehrmonatiger Lagerung kann ein Nachladen sinnvoll sein.
  • Natürlich kann man auch im Winter bei Temperaturen unter 0 Grad mit dem E-Rad fahren. Jedoch sollte der geladene Akku erst kurz vor Fahrtantritt ins Bike eingesetzt und nach Fahrtende wieder in einen temperierten Raum  verbracht werden. Dort sollte das Wiederaufladen erst beginnen, wenn der Akku wieder Zimmertemperatur erreicht hat.
  • In dem abnehmbaren Display am Lenker (Bedieneinheit) ist eine Akkuzelle verbaut. Um zu vermeiden, dass die Kapazität dieser Akkuzelle verloren geht und  die abnehmbare Bedieneinheit unbrauchbar wird,  sollte sie so ca alle 4-6 Wochen für ca. 15 Minuten an den Fahrradakku -ersatzweise an ein passendes USB-Ladegerät- angeschlossen werden.
  • Vorsorglich schadet ein Blick in die Bedienungsanleitung seines Fahrrads nicht – bei Fragen hilft der Fachhändler.

Teil 14:  Maske auf dem Rad?  (21.11.20)
  • Maskenpflicht im Supermarkt – Maskenverbot am Pkw-Steuer … und auf dem Rad? Klar verständliche Vorschriften, ob, wann und ggf. welche Regeln beim Fahren mit dem Rad in der jeweiligen Kommune gelten könnten, sind nur schwer zu finden.
  • Rein formal gelten Maskenvorschriften auch für Radfahrer. So ist z.B. beim Schieben in einer Fußgängerzone mit Maskenpflicht eine Maske zu tragen. Da in Hemmoor und umzu aber keine außerordentlichen Auflagen bekannt sind, dürfte hier auf dem Rad selbst keine zwingende Pflicht zum Masketragen bestehen.
  • Ob und wie eine Virenübertragung beim Hinter- und Nebeneinanderfahren möglich ist, ist noch nicht geklärt.  Abstand und Fahrtwind sprechen eher dagegen.
  • Wer mit Maske fährt, sollte darauf achten, dass diese gut und fest sitzt und nicht verrutschen kann. Kommt es zu Problemen beim Atmen, könnte alternativ ein bis über die Nase gezogenes Halstuch helfen.
  • Wird es einmal zu eng -z.B. beim Abstellen im Fahrradständer- sollte man auf Abstand achten und vorsichtshalber eine Maske tragen.
  • Ob mit oder ohne Maske – der gesundheitliche Vorteil vom Fahrradfahren dürfte unumstritten sein: Frische Luft und viel Bewegung stärken Körper und Geist. Das Risiko einer Vireninfektion sollte auf dem Rad deutlich geringer sein, als an den meisten anderen Orten, an denen man sich täglich aufhält.

Teil 13:  Sehen und gesehen werden  (15.11.20)
  • Eine optimale Ausrüstung kann das Unfallrisiko deutlich senken. Deswegen gilt in den dunklen Monaten noch mehr als im Sommer: AUFFALLEN!
  • Und so ist man für Autofahrer auf dem Rad deutlich früher zu erkennen:
    • LICHT AN – Lichtanlage prüfen – auch am Tag und auf kurzen Fahrten das Licht anschalten
    • REFLEKTOREN – an Speichen, Reifen, Rückstrahler säubern – ggf. zusätzliche Reflektoren anbringen
    • HELLE KLEIDUNG – und man wird leichter gesehen – in dunkler Jacke in der Dämmerung ist man nahezu ´unsichtbar´
  • Licht, Reflektoren und helle Kleidung tragen in erheblichem Maße dazu bei, rechtzeitig gesehen zu werden. Aber auch ein HELM sollte nicht fehlen – er kann Leben retten, falls es trotz aller Vorsicht doch einmal zu einem Unfall oder Sturz kommen sollte.

Teil 12:  Neue Regeln – alte Regeln?  (19.09.20)
  • Erst Ende April hieß es: ´Strengere Regeln für Autofahrer – zum Schutz von Radfahrern´.
  • Für Mindestabstand beim Überholen,  Tempo abbiegender LKW´s, Halten auf Geh- und Radwegen sollten bei Fehlverhalten erhöhte Bußgelder gelten.
  • Doch jetzt heißt es: „Bundesrat scheitert am Kompromiss für Straßenverkehrsordnung. Damit gehen die Verhandlungen zwischen Bundesregierung und Länder erst einmal in eine neue Runde. Schärfere Strafen für Autofahrer, die etwa Radfahrer gefährden, bleiben damit erst einmal außer Kraft.“ (aus der NEZ vom 19/20.09.20)
  • Als Radfahrer ist man der Schwächere – der beste Schutz bleibt eh:
    • Vorsichtig und vorausschauend fahren –
    • Verkehrsregeln beachten –
    • Mögliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer einkalkulieren –
    • Risiko vermeiden.

Teil 11:  Neue Regeln – neue Bußgelder  (01.05.20)
  • Ab 28.04.20 gelten für Autofahrer strengere Regeln, u.a. zum Schutz von Radfahrern.
  • So ist der Mindestabstand beim Überholen innerorts auf 1,5 und außerorts auf 2,0 Meter festgeschrieben worden.
  • Das Tempo nach rechts abbiegender LKW´s über 3,5 t ist auf Schrittgeschwindigkeit von 4 bis max 11 km/h begrenzt.
  • Insbesondere für das Halten und Parken auf Geh- und Radwegen, auf Schutzstreifen oder in zweiter Reihe ist das Bußgeld deutlich auf mindestens 55 Euro -bei Gefährdung bis 100 Euro- erhöht worden.
  • Eine weitere Verschärfung der Bußgelder gilt für Autofahrer bei Parkverstöße aller Art (meist ab 55 Euro), bei Missbrauch und Nichtbildung von Rettungsgassen (bis 320 Euro + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot) und vor allem bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. So werden innerorts bereits +21 km/h mit 80 Euro + 1 Punkt + 1 Monat Fahrverbot geahndet. Ab +31 km/h kostet es dann doppelt so viel.

Teil 10:  Fahrrad-Frühjahrs-Check  (06.03.20)

Die Tage werden länger und die Fahrradsaison steht vor der Tür. Da wird es Zeit, sein Rad auf Zuverlässigkeit und Verkehrssicherheit zu prüfen.

  • Beim Putzen fallen Schäden, lockere Schrauben und ähnliche kleine Mängel am ehesten auf und können beseitigt werden
  • Sind die Reifen in Ordnung? Sind sie unbeschädigt, haben sie ausreichend Profil und Luftdruck?
  • Die Kette sollte gut geölt / gefettet sein
  •  Zwei unabhängig voneinander bedienbare Bremsen sind vorgeschrieben. Bremsgummi, -scheiben und Felgen prüfen und ggf nachstellen
  • Funktioniert die Beleuchtung? Ob vom Dynamo, Akku oder mit Batterie betrieben, ist egal. Hauptsache vorne weißes Licht und hinten rotes
  • Auch die Reflektoren prüfen: Vorne weiß – hinten rot mit Z-Kennung – je 2 Katzenaugen an den Speichen oder ein umlaufender Reflexstreifen – und die Reflektoren an den Pedalen
  • Funktioniert die Klingel noch?
  • Muss die Gangschaltung nachjustiert werden?
  • Sind Sattel und Lenker richtig eingestellt?
  • Und für alle E-Biker: Akku laden nicht vergessen

Alles gecheckt? Dann viel Spaß bei den ersten Fahrten.


Teil 9: Fahrradversicherungen  (19.02.20)
  • Die Freiluftsaison steht ´vor der Tür´ und so manch einer denkt an die Anschaffung eines neuen Fahrrads … warum nicht gleich ein Pedelec…
  • Bei den hohen Anschaffungskosten kann es sinnvoll sein, einen Blick auf den vorhandenen oder nicht vorhandenen Versicherungsschutz zu werfen
  • Meist ist das Fahrrad in der Hausratversicherung includiert. Aber Vorsicht: die Versicherungshöhe für ein Rad bzw. alle Räder im Haushalt ist i.d.R. begrenzt
  • Auch sollten die Versicherungsbedingungen beachtet werden: Ist das Rad nur zu Hause versichert oder auch unterwegs? Ist nur der Diebstahl versichert oder auch andere Schäden? Welche Vorkehrungen sind Voraussetzung für den Versicherungsschutz?
  • Einen besseren´Rundumschutz´ bieten Vollkaskoversicherungen für Fahrräder. Diebstahl, Vandalismus, Unfall, technischer Defekt und weitere Risiken können abgefedert werden.
  • Solche Vollkaskoversicherungen erscheinen auf den ersten Blick nicht ganz billig. Bezogen auf den Anschaffungspreis sind es aber nur wenige Prozent, die sich bei einem Schaden an einem hochwertigen Fahrrad schnell lohnen

Teil 8:  Handy am Lenker  (28.01.20)
  • Elektronische Geräte (Handy, Smartphone, Navi, …) dürfen beim Radfahren nicht in der Hand benutzt oder gehalten werden.
  • Am Rad angebrachte oder am Körper getragene Geräte können mit Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion verwendet werden.
  • Während der Fahrt ist das kurze Ablesen von Tacho, Navi oder Smartphone am Lenker erlaubt, aber nicht die Eingabe eines Fahrtziels.
  • Handfunkgeräte, die z.B. für die Begleitung von Radgruppen genutzt werden, sind noch bis zum 01.07.20 erlaubt.
  • Das Bußgeld für ´Handynutzung beim Radeln´ wurde von 25 auf 55 Euro mehr als verdoppelt. (im Kfz: 100 Euro + 1 Punkt)

Teil 7:  Kein Parkverbot für Fahrräder  (11.01.20)
  • Das Fahrradparken auf Gehwegen und Plätzen gehört zum öffentlichen ´Gemeingebrauch´ und ist grundsätzlich erlaubt, wenn Fußgängern oder Rollstuhlfahrern der Weg nicht versperrt wird
  • Nicht zulässig ist das dauerhafte Abstellen z.B. von nicht fahrtüchtigen Schrotträdern
  • Problematisch kann es werden, wenn durch ein umgestürztes Rad ein Schaden entsteht. Schon das Abstellen nahe am Auto kann vom Gericht als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden
  • Bei Dunkelheit sollte darauf geachtet werden, dass abgestellte Fahrräder keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen

Teil 6:  Schutzstreifen / Radfahrstreifen / Radweg  (27.12.19)
  • Schutzstreifen verlaufen auf der Fahrbahn und haben eine gestrichelte Markierung
    • Sie dürfen von Autos befahren werden
    • Der Mindestabstand für Radler überholende Kraftfahrzeuge beträgt 1,5 – 2 m
  • Radfahrstreifen verlaufen ebenfalls auf der Fahrbahn, aber mit durchgehender Linie
    • Sie dürfen von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden
    • Als Sonderweg sind sie nicht Teil der Fahrbahn; daher werden Radler im rechtlichen Sinne hier nicht „überholt“. Es gilt das Rücksichtnahmegebot sowie Gefährdungsverbot, so dass Sogwirkung, Erschrecken und Verunsicherung zu vermeiden sind – de facto also ebenfalls ein Sicherheitsabstand von 1,5 – 2 m einzuhalten ist
  • Radwege sind durch ein blaues Radwegeschild gekennzeichnet
    • Bei Behinderungen (Blätter, Schnee, Hindernisse,..) dürfen Radler auf die Fahrbahn ausweichen
    • Weitere für Radler ausgewiesene Fahrwege sind z.B.: „Gehweg mit Radbenutzungsfreigabe“, „kombinierte Geh-/Radwege“, „Fahrradstraßen“

Teil 5: Pedelec / S-Pedelec / E-Bike  (15.12.19)
  • Pedelecs gelten als Fahrrad.
    • Helm, Mindestalter, Führerschein und Haftpflichtversicherung sind nicht vorgeschrieben
    • Die Promillegrenze liegt bei 1,6 (0,3 bei Fahrauffälligkeit)
    • Die Benutzung von Radwegen ist erlaubt
  • Für S-Pedelecs (Leichtmofa) gilt:
    • Helmpflicht / Mindestalter 15 Jahre / Haftpflichtversicherung / Promillegrenze 0,5
    • Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich für Fahrer ab 01.04.65 geboren
    • Radwegbenutzung nur bei Zusatzschild „Mofa frei“ erlaubt
  • Für S-Pedelecs (Kleinkraftrad) gilt:
    • Helmpflicht / Mindestalter 16 Jahre / Haftpflichtversicherung / Promillegrenze 0,5
    • Führerschein Klasse AM erforderlich für Fahrer ab 01.04.65 geboren
    • Benutzung von Radwegen NICHT erlaubt
  • Für E-Bikes gilt:
    • KEINE Helmpflicht / Mindestalter 15 Jahre / Haftpflichtversicherung / Promillegrenze 0,5
    • Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich für Fahrer ab 01.04.65 geboren
    • Radwegbenutzung außerorts grundsätzlich erlaubt; innerorts nur bei Zusatzschild „Mofa frei“
  • Tja – alles einfach, klar und übersichtlich geregelt … oder?

Teil 4: Fahrräder mit Elektromotor  (04.12.19)
  • Fahrräder mit Elektromotor erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie werden meist als „E-Bike“ bezeichnet, was in den meisten Fällen nicht ganz korrekt sein dürfte.
  • Abhängig von Motorleistung, Art des Antriebs und Geschwindigkeit unterscheidet man:
    • Pedelecs ( Pedal Electric Cycles)  unterstützt bis max 25 km/h
    • S-Pedelecs (Leichtmofa) unterstützt bis max 45 km/h und max 500 Watt
    • S-Pedelecs (Kleinkraftrad)  unterstützt bis max 45 km/h und max 4.000  Watt
    • E-Bikes  fährt ohne Treten bis max 25 km/h
  • Ein Pedelec gilt als Fahrrad, da es den Fahrer nur unterstützt. Auch ein S-Pedelec kann nicht alleine fahren – aufgrund der wesentlich höheren Geschwindigkeit gilt es allerdings als Leichtmofa oder Kleinkraftrad. Ein E-Bike hat zwar auch nur eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h – aber es fährt auch alleine, also ohne zu treten.
  • Kompliziert? Na ja … so richtig verwirrend wird es erst beim Blick auf Mindestalter, Führerschein, Versicherung, Promille und Radwegbenutzung. Davon beim nächsten mal mehr.

Teil 3: Alkohol am Lenker  (23.11.19)
  • Alkohol sorgt dafür, dass die Sinne eingeschränkt werden (“Tunnelblick”), sich die Reaktionszeit verlängert und der Gleichgewichtssinn beeinträchtigt wird. Für Radfahrer gelten zwei Grenzwerte:
  • Ab 1,6 Promille gilt Strafrecht. Auch ohne Gefährdung anderer wird üblicherweise eine Strafanzeige gestellt, verbunden mit drei Punkten und Geldstrafe, meist in Höhe eines Nettomonatsgehaltes – bei hohem Sachschaden oder Personenschaden auch deutlich höher.
  • Bereits ab 0,3 Promille kann es bei auffälligem Fahrverhalten, eigner oder Gefährdung anderer sowie bei Unfällen zu einer Strafanzeige kommen; im Normalfall mit Geldstrafe und zwei Punkten.
  • In anderen Ländern gilt meist eine deutlich strengere Regelung.

Teil 2: Bußgelder – 2  (16.11.19)
  •       350 Euro + 2 Punkte   Bahnübergang trotz geschlossener (Halb)Schranken überquert
  • ab 100 Euro + 1 Punkt      Bei Rotlicht > 1 Sek gefahren
  • ab   60 Euro + 1 Punkt      Bei Rotlicht < 1 Sek gefahren
  •        55 Euro                         Handy beim Fahren benutzen
  •                                               Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt (ab 09.11.21)
  •        40 Euro                         Fußgänger auf Zebrastreifen Überqueren nicht ermöglicht
  •        35 Euro                         (Halte-) Zeichen der Polizei nicht beachten
  • ab   30 Euro                        Unfall verursachen (ggf. + 1 Punkt)
  •                                               Fußgänger gefährden (z.B. zu schnell gefahren)
  • Abhängig vom Einzelfall sind höhere Bußgelder möglich

Teil 1: Bußgelder – 1  (05.11.19)
  • ab 25 Euro      Radfahren in der Fußgängerzone (ab 09.11.21)
  • ab 25 bzw 55 Euro      Radfahren auf dem Gehweg (ab 09.11.21/abhängig von der Beschilderung)
  • ab 20 Euro      Beschilderten Radweg nicht benutzen
  •                          Radweg in falscher Richtung befahren
  •                          Nebeneinander fahren und andere behindern
  •                          Falsch in die Einbahnstraße einfahren
  •                          Fahren ohne Licht / ohne Klingel / mit defekter Bremse
  • ab 15 Euro      Vorfahrt missachten
  •                          Rechtsfahrgebot missachten
  •                          Radfahren auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone
  • ab 10 Euro      Abbiegen ohne Handzeichen
  • ab 05 Euro      Freihändig fahren
  • Das Bußgeld erhöht sich bei Behinderung, Gefährdung oder Unfall.