Satzung

 


Mit Schreiben vom 17.April 2019 wurde die neue Satzung vom Registergericht in Tostedt  angenommen. Auf Wunsch kann die Satzung auch als PDF-Datei hier heruntergeladen werden.

 

Satzung des RS-Hemmoor:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.        Der Verein hat den Namen „RS-Hemmoor“. Er hat seinen Sitz in Hemmoor. Er ist im Vereinsregister eingetragen unter „RS-Hemmoor e.V.“.

2.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Sports- insbesondere des Radsports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Ausfahrten, Trainingsfahrten und Teilnahme an Radsportveranstaltungen. Es wird die Fitness und Erhaltung der Gesundheit durch den Radsport angestrebt.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Abteilung gegründet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • –  ordentlichen Mitgliedern
  • –  fördernden Mitgliedern
  • –  Ehrenmitgliedern

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • oder wegen groben unsportlichen Verhaltens.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4.        Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

5.        Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus:

  • der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
  • der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Kassenwartin/dem Kassenwart
  • der Jugendwartin/dem Jugendwart
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer

2.            Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3.        Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

            Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4.        Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

–           die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende

–           die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende

–           die Kassenwartin/der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5.        Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6.        Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  • Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist er Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • –  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • –  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • –  Entlastung und Wahl des Vorstands
  • –  Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • –  Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • –  Genehmigung des Haushaltsplans
  • –  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • –  Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • –  Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • –  Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • –  Beschlussfassung über Anträge

§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1.        Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2.        Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

3.        Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4.        Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Es soll folgende Feststellungen enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
  • die Protokollführerin/der Protokollführer
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
  • Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.         Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2.        Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. © Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. 27
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 19 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 20 Kassenprüfung

1.         Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig/nicht zulässig.

2.         Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 21 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1.        Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

              Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

              Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hemmoor, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke, zu verwenden hat.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15. März 2019 beschlossen worden.